„3-G“ am Arbeitsplatz gilt ab 1. November

Ab 1. November tritt die „3-G-Regel“ am Arbeitsplatz in Kraft. Das verkündete Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) heute nach dem Ministerrat.

Kann am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden, dann braucht es künftig einen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis. Bis einschließlich 14. November gilt eine Übergangsfrist: All jene ohne „3-G“-Nachweis müssen bis dahin durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Verpflichtend ist der „3-G“-Nachweis laut der in den nächsten Tagen noch zu verordnenden 3. Corona-Maßnahmenverordnung für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – etwa im Büro oder in der Kantine. Nicht betroffen sind beispielsweise Lkw-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.

,,Die 3-G-Regel am Arbeitsplatz ist ein wichtiger Schritt im Kampf gegen die Pandemie: Besserer Schutz dort, wo Menschen täglich hinmüssen & einen großen Teil ihres Tages verbringen. Darüber hinaus schafft sie zusätzliche Planungs- und Rechtssicherheit für die ArbeitgeberInnen“, so Mückstein.

,,Für mich ist das auch eine Frage der Fairness und Solidarität, vor allem mit Blick auf die Schulen: Nicht nur im Freizeitbereich gilt schon seit langem 3G, auch in Schulen müssen unsere Kinder einen Nachweis eines geringen epidemiologischen Risikos erbringen“, so Gesundheitsminister. 
Angepasst werden auch die Regelungen für Mitarbeiter im Gesundheits- und Pflegebereich: Auch diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender „3-G“-Nachweis vorliegt. Für die Einhaltung der Maßnahme sind beide Seiten – sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – verantwortlich.
(dunav.at/Agenturen)

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