Ein Salzburger Bezirksgericht hatte geurteilt, dass nach dem Pflegevater nicht auch die Pflegemutter zur Adoption eines Mädchens berechtigt sei, weil das Paar nicht verheiratet ist. Diese Rechtsauslegung sei falsch, meinte dazu das Höchstgericht.
VfGH-Erkenntnis: Adoption jetzt auch ohne Trauschein möglich
Eine Frau hatte ihr Kind zur Inkognito-Adoption freigegeben. Das Mädchen, das als Pflegekind bei einem unverheirateten Paar lebte, wurde daraufhin im Vorjahr vom Pflegevater adoptiert. Als seine Partnerin dann ebenfalls eine Adoption beantragte, wurde das vom Bezirksgericht Zell/See abgelehnt.
Unter Bezugnahme auf das ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) meinte man, dass nur Ehegatten oder eingetragene Partner gemeinsam adoptieren dürften und daher Lebensgefährten von einer Adoption ausgeschlossen seien. Eine „Stiefkindadoption“ scheide ebenfalls aus, weil es sich nicht um die Adoption des leiblichen Kindes des Drittantragstellers, also des Pflegevaters, sondern um dessen Adoptivkind handle. Die Annahme eines Adoptivkindes durch eine Lebensgefährtin sei von der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen.
Adoptionsvertrag ist zu bewilligen wenn es dem Kindeswohl entspricht
Dies wies der VfGH, an den sich die Familie gewandt hatte, deutlich zurück. Das Bezirksgericht habe die Bestimmung falsch ausgelegt. Diese stehe der gemeinsamen Adoption durch Lebensgefährten nämlich gar nicht entgegen: Es verstieße sowohl gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, Lebensgefährten generell von der Möglichkeit der (gleichzeitigen oder aufeinander folgenden) Adoption auszuschließen. Ein Adoptionsvertrag sei zu bewilligen, wenn die Adoption dem Kindeswohl entspreche und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle.
Landesgericht Salzburg entscheidet nun im laufenden Rekursverfahren
Daher wurde der Antrag der Familie auf Aufhebung des vom Bezirksgericht als entscheidend interpretierten Paragrafen im ABGB auch als unbegründet abgewiesen. Über die Adoption durch die Frau entscheidet nun im laufenden Rekursverfahren das Landesgericht Salzburg.
(Agenturen)