Besuche im Gefängnis ab 11. Mai wieder möglich

Angehende Häftlinge, die wegen der Pandemie vorerst auf freiem Fuß geblieben sind, müssen bis 30. Juni ihre Haftstrafe antreten – wenn das Urteil vor dem 27. März rechtskräftig bzw. bis 30. Mai die Aufforderung zu Strafantritt zugestellt wurde. Das ergibt sich aus einer neuen Verordnung des Justizministeriums.

Wie von Ressortchefin Alma Zadic (Grüne) angekündigt, werden die Besuchsregeln konkretisiert. Bis 10. Mai gilt noch das generelle Besuchsverbot, es ist (ausgenommen Rechtsanwälte, Behörden und Betreuungseinrichtungen) nur telefonischer Kontakt erlaubt. Ab 11. Mai dürfen Häftlinge wieder besucht werden – aber mit einer Beschränkung: Ein Häftling darf nur einen Besucher gleichzeitig empfangen – es sei denn, es handelt sich um ein Kind bzw. einen Jugendlichen, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.

Fristen gemäß Strafvollzugsgesetz, die das Leisten gemeinnütziger Arbeit betreffen und bis zum 30. April noch nicht abgelaufen waren, sind bis 30. Juni unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli neu zu laufen.

Paketsendungen für Gefangene dürfen durch die geänderte Verordnung wieder angenommen werden. Auch die Vorgabe, dass Schreiben in Kopie weitergegeben werden müssen, entfällt

 

red, ORF.at/Agenturen

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