Die ersten Details der neuen strengeren Maßnahmen

Die österreichische Regierung wird heute strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Zahl der mit Covid-19 infizierten Personen vorlegen. Die ersten Details aus dem Entwurf der „Covid-19-Notsituationsverordnung“ wurden heute Morgen bekannt. Ab kommenden sollten die derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen in der Nacht auch tagsüber gelten.

Auch die Kontakte werden klarer geregelt. Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man laut Entwurf für die Zeit des zweiten Lockdowns künftig nur noch den Lebenspartner, „einzelne engste“ Angehörige bzw. „einzelne wichtige Bezugspersonen“ treffen. Die Verordnung soll ab Dienstag 0.00 Uhr gelten und voraussichtlich bis 6. Dezember, 24.00 Uhr, in Kraft sein.

Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur aus bestimmten Gründen zulässig. Zu dem Punkt „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ zählt etwa auch der Kontakt zu einzelnen engsten Angehörigen und einzelnen wichtigen Angehörigen.

Sport im Freien weiter möglich

Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“ ist gestattet. Ebenfalls unter die Ausnahme „notwendige Grundbedürfnisse“ fällt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie religiöse Gründe wie Friedhofsbesuche und „individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“ sind davon umfasst, auch die Tierversorgung wird explizit erwähnt.

Erlaubt bleiben weiterhin berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen, sofern diese erforderlich seien. Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen – und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum.

Sport und Spaziergänge im Freien bleiben weiter möglich. Es werden aber sämtliche Sportanlagen für Amateure gesperrt – also auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt wie etwa bei Leichtathletikanlagen und Eislaufplätzen. Dafür können Profis ihrem Sport in Teams künftig selbst dann nachgehen, wenn sie positiv getestet, aber wohl nicht mehr ansteckend sind.

Friseure sollen auch schließen

Der Verordnungsentwurf sieht auch eine Sperre des Handels vor. Einkaufen wäre dann auf Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Trafiken beschränkt. Auch Banken und Post-Filialen sind offen. Körpernahe Dienstleistungen sollen laut Entwurf aber schließen – darunter auch die Friseure, die während des derzeit geltenden Teillockdowns noch offen halten durften. Überall, wo es möglich ist, soll auf Homeoffice umgestellt werden.ž

Von der Schließung des Handels sollen Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Abfallentsorger sowie Fahrrad- und Kfz-Werkstätten ausgenommen sein. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert. Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert. Im künstlerischen Bereich sind weiter Proben erlaubt.

Kontaktbeschränkungen auch in Spitälern

Zuletzt gab es in Spitälern keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Mit der neuen Verordnung soll laut Entwurf nur noch ein Besuch pro Woche und Patient möglich sein – und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird. Schwangere dürfen bei Untersuchungen aber von einer Person begleitet werden – auch bei der Geburt. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.

Mitarbeiter in Spitälern müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.

Dieselben Regeln gelten für Beschäftigte in Pflegeheimen. Diese müssen aber durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sind von den Restriktionen ausgenommen.

Schulen und Kindergärten sollen bis 6. Dezember schließen

Heftige Debatten hat es in den vergangenen Tagen rund um die Frage von Schulschließungen gegeben. Die Schulen sollen in einer eigenen Verordnung des Bildungsministeriums geregelt werden. Dieser Entwurf liegt zwar noch nicht vor, es soll aber schon fix sein, dass alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) in den Schulen geben wird. Auch die Kindergärten dürften großteils schließen.

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