Informationen zu die Grenzkontrollmaßnahmen

Zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus‘ wurden zu allen Nachbarländern Grenzkontrollen wieder eingeführt. Eine Einreise nach Österreich aus diesen Staaten ist ausnahmslos nur an bestimmten Grenzübergängen erlaubt.

Personen, die aus diesen Ländern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Das Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt.

Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, ist es erlaubt, sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne zu verpflichten (Bestätigung durch eigenhändige Unterschrift). Wenn währenddessen ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

Folgenden Konstellationen/Personengruppen sind von den Maßnahmen ausgenommen:

• Güterverkehr
• Gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung),
• Repatriierungsfahrten
• Besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind
• Zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind,
• Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz
• Pendler-Berufsverkehr.
• Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 26 StVO
• Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, ist es erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
• Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Insbesondere Lenker und Betriebspersonal verpflichten sich, sich auf Anordnung der Gesundheitsbehörde einer medizinischen Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen eines Krankheitsverdachtes an COVID-19 zu unterziehen. Darüber hinaus ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist. Ausnahmen sind auch vorgesehen für Passagiere und Lenker öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren.

Ab sofort können auch das Kleine sowie Große Deutsche Eck für den Durchgangsverkehr (Transit) genutzt werden. Die Einreise nach Deutschland ist jedoch nur bei Besuchen von Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Verwandten oder bei wichtigen Familienanlässen möglich.
Es ist nicht möglich zum Zwecke des Einkaufens durch Deutschland zu transitieren! Eine Unterbrechung der Transitbewegung ist nicht gestattet.

Zudem ist die Durchreise zur Nutzung des „innerösterreichischen Tourismus“ gestattet. Vorzuweisen sind bei der Einreise nach Deutschland: Buchungsbestätigungen, Rechnungen oder bei Ferienwohnungen ggf. auch Meldebescheinigungen. Eine Unterbrechung der Transitbewegung ist nicht gestattet.

 

Mehr Informationen über die Einreisevoraussetzungen über den Luftweg und benötigte Dokumente finden Sie hier. 

bmi.gv.at

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