Lockdown für Geimpfte und Genesene vorbei

Seit 12. Dezember 2021 ist der bundesweite, generelle Lockdown beendet. Für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis bleiben die Ausgangsbeschränkungen aufrecht (Lockdown für ungeimpfte Personen). Die Gastronomie öffnet in Wien erst ab 20. Dezember.

Seit 12. Dezember 2021 ist der bundesweite, generelle Lockdown beendet. Für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis bleiben die Ausgangsbeschränkungen aufrecht (Lockdown für ungeimpfte Personen).

Regelungen seit 12. Dezember

Handel und körpernahe Dienstleistungen

Handel und körpernahe Dienstleistungen sind für Personen mit gültigem 2G-Nachweis wieder geöffnet. Für Kund*innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Für das Personal gilt die 3G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen.

Gastronomie und Hotellerie

Gastronomie und Hotellerie öffnen in Wien erst ab 20. Dezember. Hier wird die 2G-Regel gelten.

Bis dahin ist bei Gaststätten weiterhin nur Abholung von Speisen und Getränken (Take Away) möglich. Für den Verzehr muss ein Mindestabstand von 50 Metern vom Lokal eingehalten werden. Die Nachtgastronomie bleibt geschlossen.

Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Kultur

Bei Zusammenkünften, Veranstaltungen und in der Kultur wird zwischen Outdoor (im Freien) und Indoor (in geschlossenen Räumen) unterschieden:

  • Bei Indoor-Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 25 Personen. Dabei gilt die 2G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Bei Outdoor-Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 300 Personen. Dabei gilt die 2G+ Regel und keine FFP2-Maskenpflicht.
  • Bei Indoor- Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 2.000 Personen. Dabei gilt die  2G-Regel und eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Bei Outdoor-Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 4.000 Personen. Dabei gilt die  2G+ Regel und keine FFP2-Maskenpflicht.

Sport

Zum Betreten von Indoor-Sportstätten und Fitnessstudios braucht man einen 2G-Nachweis. Darüber hinaus ist beim Betreten sowie am Weg von und zu den Nasszellen, Geräten oder Ähnlichem eine FFP2-Maske sowie ein 2-Meter-Abstand zu anderen Besucher*innen vorgeschrieben. Es dürfen nur Sportarten ausgeübt werden, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt.

Für den Eintritt in Thermen und Bäder ist ein 2G-Nachweis erforderlich. Auch hier ist beim Betreten sowie am Weg von und zu den Nasszellen, Becken, Garderoben oder Ähnlichem eine FFP2-Maske zu tragen.

Kindergarten und Schule

Beim Abholen und Bringen der Kindergarten- und Schulkinder ist eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben.

Auch an Schulen sowie in Hort- und Familiengruppen gilt eine generelle Maskenpflicht. Kinder unter 14 Jahren können einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Arbeit

Wenn möglich, sollte auf Homeoffice umgestellt werden. Vor Ort gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel, wenn Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können. Zusätzlich gilt am Arbeitsplatz in Innenräumen eine FFP2-Maskenpflicht, sofern Kontakt zu anderen Personen besteht, außer wenn bauliche Schutzmaßnahmen vorhanden sind.

Spitäler und Pflegeheime

Für Besucher*innen gilt die die 2G+ Regel . Bei regelmäßiger Unterstützung/Betreuung gilt die 2,5G-Regel. Für das Personal gilt ebenfalls die 2,5G-Regel, eine FFP2-Maskenpflicht sowie 2 verpflichtende PCR-Tests pro Woche.

In Spitälern ist pro Patient*in pro Woche 1 Besuch von 1 Person erlaubt. Zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor, zu und nach einer Entbindung ist höchstens 1 Person erlaubt. Minderjährige und Unterstützungsbedürftige dürfen 2 Besuche pro Tag empfangen.

In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens 2 Personen pro Tag erlaubt.

Weihnachtsmärkte

Reine Verkaufsstände sind geöffnet. Gastronomiestände dürfen bis 20. Dezember nur Speisen und Getränke zur Abholung (Take Away) verkaufen. Für den Verzehr muss ein Mindestabstand von 50 Metern vom Stand eingehalten werden.

Informationen zu den Bundesregeln finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.

 

 

(dunav.at)

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