Das teilte ein Sprecher des Finanzministeriums heute Abend mit. Das gilt für medizinischen Mund-Nasen-Schutz der höchsten Schutzklassen ebenso wie für Einmalmasken, wie sie in Supermärkten aufliegen, und für Stoffmasken, die gerade von vielen Textilfirmen und Händlern gefertigt werden.
Diese Umsatzsteuerbefreiung gilt für (innergemeinschaftliche) Lieferungen/Käufe, die nach dem 13. April und vor dem 1. August getätigt werden, also rückwirkend. Der Steuersatz sei für die Lieferung und den Erwerb dann auf null Prozent reduziert.
Begünstigung für inländische Produzenten
Bereits jetzt voll von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind Lieferungen von Atemschutzmasken aus Drittländern, wenn sie von staatlichen bzw. staatlich anerkannten Organisationen, Gebietskörperschaften und beispielsweise dem Rotem Kreuz bezogen werden, oder auch von privaten medizinischen Einrichtungen, so sie die Masken dort unentgeltlich zur Verfügung stellen. Damit wurde auch der Preisdruck für medizinische Ausrüstung inmitten der Coronavirus-Pandemie reduziert.
Für Drittlandsimporte durch Private ist hingegen kein Verzicht auf die Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen. Man wolle keinen schädlichen Wettbewerb in Gang setzen und den heimischen Markt nicht unkontrolliert mit Privatimporten aus Drittstaaten überschwemmt sehen. „Durch die Umsatzsteuerbefreiung sollen Textilhändler und Erzeuger im Land begünstigt werden“, hieß es vom Ministerium.
red, ORF.at/Agenturen