Neue AMS-Regel ab 2026: Strengere Vorgaben beim Zuverdienst

Mit 1. Jänner 2026 treten neue Bestimmungen in Kraft, die den Zuverdienst für Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe deutlich einschränken.

Grundsätzlich ist ein geringfügiger Zuverdienst während des Leistungsbezugs künftig nicht mehr erlaubt, außer in bestimmten, gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen. Diese Ausnahmeliste wurde nun erweitert.

Ausnahmen vom Zuverdienstverbot

Zu den bisherigen Ausnahmen zählen unter anderem ältere Langzeitarbeitslose sowie Personen mit Behindertenstatus. Zusätzlich soll nun auch für Personen, die im Auftrag des AMS eine längere Umschulung oder Weiterbildung absolvieren, ein geringfügiger Zuverdienst weiterhin möglich bleiben.

Voraussetzungen für diese Sonderregelung:

  • Die Schulungsmaßnahme muss mindestens vier Monate dauern.

  • Der Umfang beträgt mindestens 25 Wochenstunden.

Der Sozialausschuss des Nationalrats hat den entsprechenden Gesetzesentwurf der Regierungsparteien bereits angenommen.

Was bedeutet das konkret?

Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Schulungsmassnahmen dürfen auch künftig geringfügig arbeiten. Dies betrifft insbesondere Ausbildungen im Pflegebereich, für die ein Pflegestipendium vergeben wird. Auch beim Fachkräftestipendium bleibt ein geringfügiger Zuverdienst aufgrund bestehender gesetzlicher Sonderregelungen erlaubt.

Laut Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) sei gerade bei längeren und intensiven Ausbildungen – besonders im Pflegebereich – finanzielle Stabilität entscheidend. Ein geringfügiger Zuverdienst solle dabei helfen, den Lebensunterhalt zu sichern und gleichzeitig wertvolle Praxiserfahrung zu ermöglichen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2025 bei 551,10 Euro.

Ziele der neuen Regelung

Mit der Erweiterung der Ausnahmen wollen die Regierungsparteien:

  • finanzielle Belastungen für Betroffene reduzieren,

  • die Bereitschaft für Aus- und Weiterbildungen erhöhen,

  • praktische Erfahrung während der Ausbildungsmaßnahmen ermöglichen.

Auch die Teilnahme an Arbeitsstiftungen sowie am Unternehmensgründungsprogramm gilt künftig als Umschulungsmaßnahme und fällt damit unter die neuen Ausnahmeregelungen.

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