,,Kurier“ hat ein Überblick mit den neuen Regeln gemacht.
Ab dem Stefanitag gelten rund um die Uhr strenge Ausgangsbeschränkungen. Für Treffen mit Personen, die nicht im selben Haushalt leben, kommt die „1 plus 1“-Regel zur Anwendung. Sie geht so: Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten sind nur dann erlaubt, wenn eine der beiden Seiten alleine auftritt. Ein Beispiel: Alleine dürfen meine Schwester oder mein Bruder mich und meine Familie zu Hause besuchen. Will ich Schwester, Bruder etc. besuchen, darf ich bei diesem Besuch aber nicht meine ganze Familie mitnehmen, berichtet ,,Kurier“.
Auch dazu, für Silvester gilt die „1 plus 1“-Regel, also: Nur eine Person darf einen anderen Haushalt besuchen.
Wenn es um Einkaufsgutscheine, die sie für Weihnachten bekommen haben, diese sollen sie einlösen können. Aber es hängt davon ab, um welches Geschäft es sich handelt. Grundsätzlich bleibt der gesamte Handel ab 26. Dezember geschlossen. Offen halten dürfen nur Betriebe, die wichtige Güter wie Lebensmittel, Hygieneartikel oder Medikamente verkaufen (Supermärkte, Apotheken, Drogerien). Aber: Alle Betriebe dürfen zwischen 6 und 19 Uhr ein Abholservice („Click & Collect“) einrichten. Wenn die Ware vorbestellt und im Freien übergeben werden kann, kann aus dem gesamten Sortiment bestellt und abgeholt werden, berichtet ,,Kurier“.
Dieses Mal werden die Dienstleister, die „nicht körpernah“ sind, weiter offen halten. Dazu gehören Kfz-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien und Banken.
Skifahren ist auch erlaubt. Während die Indoor-Sportstätten (Tennishallen, Turnhallen, etc.) für Hobbysportler geschlossen bleiben, sind Outdoor-Sportstätten wie Loipen, Eislaufplätze und Skipisten geöffnet. Die Seilbahnen dürfen ab 24. Dezember Fahrgäste transportieren, hier gelten aber strenge Regeln: Gondeln und abdeckbare Sessel dürfen nur zu maximal 50 Prozent belegt werden. Während der Bergfahrt und beim Anstellen ist zumindest eine FFP2-Maske zu tragen. Achtung: Schals sind hier nicht gut genug.
Laut die Verordnung gibt es auch die Dinge, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben. Dazu gehört nicht nur das Einkaufen von Lebensmitteln oder die „Versorgung von Tieren“, sondern auch die „Deckung eines Wohnbedürfnisses.“
Alle z.B. Arzttermine können sie auch während Lockdown wahrnehmen. „Unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Termine“ darf man ebenso wahrnehmen wie Termine bei „Gesundheits- und Pflegedienstleistern“. Das schließt auch Besuche beim Tierarzt mit ein.
Wenn Sie jemanden im Altenwohnheim besuchen wollen, müssen Sie sich nicht testen lassen. Die Verordnung stellt klar, dass Genesene nicht unter die Testpflicht fallen, sofern sie in den vergangenen drei Monaten (!) vor der Testung nachweislich mit Covid-19 infiziert waren.
(dunav.at/Quelle: Kurier.at)