Angesichts des veränderten Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante wird die Quarantäne für Kontaktpersonen neu geregelt. Es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen K1- und K2-Personen. Künftig wird man außerdem keine Kontaktperson mehr sein, wenn man dreimal geimpft ist oder alle Beteiligten eine FFP2-Maske getragen haben. Das gilt auch für Kinder, die noch keine dritte Impfung erhalten. Für alle, die als Kontaktpersonen eigestuft werden, gilt: Freitesten ist ab dem fünften Tag mit einem PCR-Test möglich. Ausnahmen gibt es für Kontaktpersonen in der kritischen Infrastruktur: Sie können mit täglich gültigem Test und FFP2-Maske auch weiterhin arbeiten gehen. Zu diesem Personenkreis gezählt wird insbesondere Gesundheitspersonal, Personal von Einsatzorganisationen, Beschäftigte in der Energieversorgung und Personal zur Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens. Eine Einstufung als versorgungskritisches Personal erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Gesundheitsbehörde – auch der Bildungsbereich wird laut Nehammer dazugezählt.
Für die Schulen ändert sich wenig: Bis zum Ende der vierten Schulstufe werden Kontaktpersonen grundsätzlich nicht als Hochrisikokontakte eingestuft. Erst wenn es innerhalb von fünf Tagen zu mehreren positiven Fällen in derselben Klasse bzw. Gruppe kommt, werden die abgrenzbaren Bereiche der Klasse bzw. Gruppe ins Distance-Learning geschickt.
Ab der fünften Schulstufe werden weiterhin nur enge Kontakte und direkte Sitznachbarn als Hochrisikokontakte eingestuft. Hier gilt ebenso, dass keine Einstufung als Kontaktperson erfolgt, wenn konsequent und durchgehend Maske getragen wurde.
Außerdem gilt ab 11. Jänner eine FFP2-Maskenpflicht im Freien, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht möglich ist. Im Handel gilt erstmals Kontrollpflicht. Zusätzlich können die Bundesländer eine Maskenpflicht auf stark frequentierten Plätzen verordnen, wie es hieß. Wo es möglich ist, soll Homeoffice verrichtet werden. Der „Grüne Pass“ für die zweite Impfung soll ab dem 1. Februar nur noch sechs Monate gültig sein. Die Gültigkeit nach dem dritten Stich bleibt bei neun Monaten.
(Agenturen)