Folgende Kriterien gelten für eine Zuwendung aus dem Notfall-Fonds für Tierheime:
- Es handelt sich um ein nach § 29 Bundestierschutzgesetz bewilligtes Tierheim. Eine Kopie der Bewilligung ist dem Antrag beizufügen.
- Bei der letzten Tierschutzkontrolle wurden keine Beanstandungen festgestellt.
- Tierheime bis zu einem Bestand von 50 Tieren (ohne Mäuse, Vögel oder Fische) können eine Soforthilfe von 500,– Euro beantragen. Tierheime mit einem Bestand von mehr als 50 Tieren (ohne Mäuse, Vögel oder Fische) können eine Soforthilfe von 1.000,– Euro beantragen.
- Die Mittel aus dem Notfall-Fonds dürfen ausschließlich für die Futterversorgung der Tiere oder deren medizinische Betreuung verwendet werden. Belege darüber müssen auf Nachfrage vorgelegt werden können.
- Tierheime, die Hilfsgelder aus dem Fonds beziehen, verpflichten sich, auf Anforderung bei Stichprobenkontrollen nachzuweisen, dass ihre Angaben im Antrag auf Fördergelder den Tatsachen entsprochen haben und die Hilfsgelder widmungsgemäß verwendet wurden. Eine Berichtspflicht besteht nicht.
Die Soforthilfe aus dem Notfall-Fonds wird an die Tierheime in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge ausbezahlt, bis der Fonds ausgeschöpft ist. Die Hilfsmittel sind Zuwendungen ans Tierheim und nicht rückzahlbar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Hilfsgelder.
Anträge
Der Dachverband pro-tier übernimmt im Auftrag des BMSGPK die Abwicklung der Anträge und Auszahlungen. Anträge sind ab 1. Juni 2020 an [email protected] zu schicken.
Mehr Info finden Sie hier.
(sozialministerium.at)