Laut ORF bringt die ab 13. November geltende Verordnung eine Präzisierung, was unter Gelegenheitsmärkten zu verstehen ist – nämlich „Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten“.
Unter „nicht regelmäßig“ versteht das Ministerium auch die Märkte, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
Wenn sich mehr als 250 Personen an einem Ort befinden, muss das Präventionskonzept vorgestellt werden. Bei der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen, berichtet der ORF.
Für die Sperrstunden gelten die gleichen Regeln wie für die Gastronomie.
Bezüglich der Weihnachtsfeiern im heurigen Jahr wird explizit klargestellt, dass drinnen nicht mehr als zehn Personen erlaubt sind.
Konkretisiert werden in der Verordnung auch die Regeln zum Spitzensport. Zugelassen sind – abgesehen vom Publikum – bis zu 100 Sportler in Hallen und 200 Sportler im Freien zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für diese Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten, berichtet der ORF.
(dunav.at)