Regierung beruft Sprit-Preiskommission ein

Die Kommission soll nun prüfen, ob die hohen Preise für Treibstoffe und Heizöl gerechtfertigt sind. Stellt die Preiskommission eine ungerechtfertigte Preispolitik fest, hat der Wirtschaftsminister für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen.

Die Bundesregierung ist der Forderung der Arbeiterkammer (AK) nach einer Preiskommission für Mineralölprodukte nachgekommen. Sie wird den Markt nach § 5 Preisgesetz untersuchen. Dies geht aus einem Brief von Wirtschaftsminister Martin Kocher (ÖVP) an AK-Präsidentin Renate Anderl hervor, der der APA vorliegt. Unterzeichnet ist das rund einseitige Schreiben auch von Finanzminister Magnus Brunner und Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (beide ÖVP).

Hintergrund des Begehrens der AK sind die stark gestiegenen Spritpreise und die Ergebnisse der Untersuchung des Treibstoffmarktes durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB). Anfang Juli des heurigen Jahres hatte die BWB ihre Erkenntnisse publiziert und dabei keinen Marktmissbrauch festgestellt, aber erhebliche Gewinnsprünge der Mineralölindustrie. Die Bruttoraffinierungsmargen der Mineralölkonzerne hätten sich seit Beginn des Ukraine-Kriegs verdreifacht.

Prüfung der Sprit- und Heizöl-Preise

Ein Monat später hat dann die AK einen Antrag auf Einsetzung der Preiskommission angekündigt. Damit solle der Minister prüfen, ob die hohen Preise für Treibstoffe und Heizöl gerechtfertigt sind, so Anderl damals. Die Preiskommission unter Vorsitz des Wirtschaftsministers setzt sich unter anderem aus Vertretern der Arbeiterkammer (AK), der Wirtschaftskammer (WKÖ), der Landwirtschaftskammer (LKÖ) sowie dem Finanzministerium zusammen.

In §5 ist auch geregelt, wie bei einer ungerechtfertigten Preispolitik, die volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen hat, vorzugehen ist. Hierbei „hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von sechs Monaten einen Höchstpreis zu bestimmen. Dieser hat sich an der Preisentwicklung in vergleichbaren europäischen Ländern unter Berücksichtigung allfälliger besonderer, im betreffenden Wirtschaftszweig bestehender volkswirtschaftlicher Verhältnisse zu orientieren und kann auch für einzelne Wirtschaftsstufen bestimmt werden“.

(OE24.at)

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