Die Schulleitungen bekommen anlassbezogen die Möglichkeit, auf zwei Wochen befristet Antigentests oder Masken vorzuschreiben – etwa wenn in einer Klasse Infektionsfälle auftreten. Andere Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Bildungsdirektion bzw. des Ministeriums. Im Anschluss ein Überblick.
Corona-Testpflicht in den Schulen vorerst ausgesetzt
Eine Verpflichtung zu PCR- oder Antigentests gibt es zu Schulbeginn bzw. bei derzeitiger Risikolage („Günstiger Fall“ laut Variantenmanagementplan) nicht. Die jeweilige Schuldirektion kann allerdings in begründeten Fällen, also etwa bei bekannten Infektionen in einer Klasse, bis zu zwei Wochen Antigentests vorschreiben – dann sind sie für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch verpflichtend. Mit Zustimmung der jeweiligen Bildungsdirektion ist das auch länger zulässig. PCR-Tests darf dagegen nur das Bildungsministerium anordnen. Schulen sollen daher immer Antigentests für zwei Wochen an ihrem Standort lagernd haben (max. drei Tests pro Person/Woche) – gleichzeitig appelliert das Ministerium, nicht zu viele Testkits zu ordern („Bitte keine ‚Hamsterkäufe‘!“)
Schulstart ohne Maskenpflicht
Hier gilt praktisch das gleiche: Schulleitungen können in begründeten Fällen, also etwa Infektionsfällen in Klassen, bis zu zwei Wochen eine Maskenpflicht anordnen (Mund-Nasen-Schutz in Volksschule/AHS-Unterstufe/Mittelschule/Sonderschule, FFP2-Maske ab der Oberstufe). Wie bei der Testpflicht ist dies „durch das Infektionsgeschehen am Schulstandort evidenzbasiert zu begründen“. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion ist auch eine längere Dauer als zwei Wochen möglich.
Regelung zum Distance Learning
Sogenannten „ortsungebundenen Unterricht“ darf die Schulleitung ebenfalls anordnen – allerdings nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion. Außerdem muss bis zur achten Schulstufe eine Betreuung angeboten werden. Generell gilt laut Erlass des Bildungsministeriums: Präsenzunterricht soll kontinuierlich stattfinden.
Unterrichtspflicht – Ausnahmen bei Corona-Infektion und Risikogruppe
Schüler müssen grundsätzlich am Unterricht teilnehmen – covidbedingte Ausnahmen gibt es nur bei einer Verkehrsbeschränkung aufgrund einer Infektion oder wenn Schüler, Erziehungsberechtigte oder im Haushalt lebende Personen einer Risikogruppe angehören bzw. sich Schüler „wegen im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen“. Das muss allerdings per Attest belegt werden.
Symptomlose Infizierte dürfen mit FFP2-Maske in die Schule
Verkehrsbeschränkung: Symptomlose Lehrerinnen und Lehrer dürfen mit FFP2-Maske an den Bundesschulen unterrichten (an den Pflichtschulen entscheiden das die Länder als Dienstgeber), symptomlose Schülerinnen und Schüler ebenfalls mit FFP2-Maske den Unterricht besuchen. Ausgenommen sind lediglich die Kinder an Volksschulen. Bei ihnen wird angenommen, dass sie nicht den ganzen Tag eine FFP2-Maske tragen können.
„Covid-Kammerl“ für Maskenpausen
Für symptomlose Schüler bzw. Lehrer muss es an den Schulen einen Raum für Maskenpausen geben, an denen die Maske abgenommen werden darf – also eine Art Covid-Kammerl. Die Entscheidung, ob sich jemand in der Lage fühlt, trotz Covid-Infektion zu unterrichten bzw. am Unterricht teilzunehmen, liegt (bei Symptomlosigkeit) bei der jeweiligen Person selbst, betonte Bildungsminister Martin Polaschek. Wer sich gesund fühle, habe die Möglichkeit zum Schulbesuch, wer sich krank fühle, solle daheimbleiben. Liegen Symptome wie Husten, Heiserkeit etc. vor, müssen die Betroffenen jedenfalls daheimbleiben.
(Vienna.at/Agenturen)