Kerstin G. starb im Januar vergangenen Jahres an Unterkühlung während eines Aufstiegs auf den Großglockner (3.798 Meter), der tragisch endete.
Die Anklage geht davon aus, dass der Mann seine völlig erschöpfte und unzureichend geschützte Partnerin nahe dem Gipfel in stürmischen Bedingungen zurückließ, um Hilfe zu holen. Der Fall sorgt in Österreich und darüber hinaus für intensive Diskussionen, da er die Frage aufwirft, wo die Grenze zwischen individueller Risikoeinschätzung und strafrechtlicher Verantwortung verläuft.
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Prozess löst breite Debatte aus
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft Innsbruck sei der Angeklagte der erfahrenere Bergsteiger und „verantwortliche Tourenführer“ gewesen. Er hätte die Gefahr realistisch einschätzen und den Aufstieg rechtzeitig abbrechen müssen.
Österreichische Medien identifizierten ihn als Thomas P.. Er weist sämtliche Vorwürfe zurück. Sein Verteidiger Karl Jelinek spricht von einem „tragischen Unglück“.
Der Prozess wird auch in Bergsteigerkreisen aufmerksam verfolgt, da ein Schuldspruch neue Maßstäbe für Verantwortung und Haftung im Bergsport setzen könnte.
Welche Versäumnisse wirft die Anklage vor?
Die Staatsanwaltschaft listet mehrere schwerwiegende Fehler auf:
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Der Aufbruch zur Tour erfolgte rund zwei Stunden zu spät
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Es wurde keine ausreichende Notfallausrüstung für ein Biwak mitgeführt
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Die Verstorbene trug ungeeignetes Schuhwerk und unzureichende Ausrüstung
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Die schwierigen winterlichen Bedingungen seien ignoriert worden
Zudem habe der Angeklagte die Tour geplant, obwohl seine Partnerin zuvor nie eine hochalpine Unternehmung vergleichbarer Länge, Schwierigkeit und Höhe unternommen hatte.
Position der Verteidigung
Die Verteidigung bestreitet die Vorwürfe. Laut Anwalt habe das Paar den Aufstieg gemeinsam geplant. Beide seien davon ausgegangen, ausreichend erfahren, körperlich fit und angemessen ausgerüstet zu sein.
„Beide waren überzeugt, gut vorbereitet zu sein“, erklärte Jelinek und betonte, dass sie über einschlägige alpinistische Erfahrung verfügt hätten.
Chronologie des Unglücks
Das Paar startete den Aufstieg auf den Großglockner am 18. Januar. Die Temperaturen lagen bei minus acht Grad Celsius, die gefühlte Temperatur bei etwa minus 20 Grad. Windböen erreichten bis zu 74 km/h.
Nach Angaben der Verteidigung erreichten sie gegen 13:30 Uhr den sogenannten „Frühstücksplatz“, einen Punkt, ab dem ein Umkehren vor dem Gipfel kaum mehr möglich ist. Da beide keine Anzeichen von Erschöpfung gezeigt hätten, seien sie weitergegangen.
Die Staatsanwaltschaft hingegen behauptet, dass sie gegen 20:50 Uhr in Schwierigkeiten geraten seien. Selbst als ein Polizeihubschrauber gegen 22:50 Uhr das Gebiet überflog, habe der Angeklagte keinen Notruf abgesetzt.
Die Verteidigung entgegnet, man habe sich zu diesem Zeitpunkt noch stabil gefühlt und keinen Anlass gesehen, Hilfe anzufordern. Aufnahmen einer Webcam zeigten das Licht ihrer Stirnlampen beim Aufstieg.
Dramatische Wendung in der Nacht
Nach Darstellung der Verteidigung verschlechterte sich die Lage kurz nach Mitternacht abrupt. Die Frau habe plötzlich schwere Erschöpfungsanzeichen gezeigt; ein Abstieg sei zu diesem Zeitpunkt nahezu unmöglich gewesen.
Um 0:35 Uhr am 19. Januar setzte der Angeklagte einen Notruf bei der Bergpolizei ab. Die Polizei gibt an, er habe anschließend sein Telefon stummgeschaltet und sei nicht mehr erreichbar gewesen. Die Verteidigung widerspricht und erklärt, er habe weiterhin versucht, Hilfe zu organisieren.
Laut Anklage ließ er seine Partnerin gegen 2:00 Uhr – rund 40 Meter unterhalb des Gipfelkreuzes – zurück, um Unterstützung zu suchen. Sein Abstieg wurde ebenfalls von einer Webcam aufgezeichnet.
Tod am Berg und mögliche Konsequenzen
Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, weder eine mitgeführte Aluminium-Rettungsdecke noch andere Ausrüstungsgegenstände genutzt zu haben, um sie vor der extremen Kälte zu schützen. Erst gegen 3:30 Uhr habe er erneut Kontakt mit den Rettungskräften aufgenommen. Wegen der starken Winde sei ein nächtlicher Hubschraubereinsatz nicht möglich gewesen.
Kerstin G. starb allein auf dem vereisten Hang.
Im Falle einer Verurteilung drohen Thomas P. bis zu drei Jahre Haft. Die österreichische Tageszeitung Der Standard schreibt, ein Schuldspruch könne einen „Paradigmenwechsel im Bergsport“ bedeuten und die Verantwortung von Bergsteigern gegenüber ihren Seilpartnern neu definieren.