Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht
- Gastronomie: Das Personal muss künftig durchgängig FFP2-Maske tragen. Die Gäste tragen eine FFP2-Maske beim Betreten des Lokals, am Weg zum Tisch und beim Verlassen des Tisches.
- Handel: Das gesamte Personal trägt FFP2-Maske. Die FFP2-Maskenpflicht für die Kund*innen bleibt unverändert bestehen.
- Körpernahe Dienstleistungen: Sowohl die körpernahen Dienstleister*innen als auch die Kund*innen tragen FFP2-Maske.
- Innenräume: Die FFP2-Maskenpflicht wird darüber hinaus auf alle Innenräume ausgeweitet, die nicht Privatbereiche sind. Das bedeutet insbesondere am Arbeitsplatz, wo enger Kontakt zu anderen Personen (nicht nur zu Kund*innen, sondern auch zwischen Arbeitskolleg*innen) besteht. Das gilt insbesondere für jene Bereiche, in denen es keine baulichen Schutzmaßnahmen gibt.
2G+: Geimpft, Genesen und ein gültiger PCR-Test
Bei Zusammenkünften von mehr als 25 Personen – unabhängig davon, ob diese indoor oder outdoor stattfinden – und in der Nachtgastronomie gilt für die Teilnehmer*innen/Kund*innen künftig 2G+. Das bedeutet, dass sie ein gültiges Genesungs- oder Impfzertifikat und zusätzlich einen negativen PCR-Testbefund, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorweisen müssen.
Ninja-Pass und Zutrittsregelungen für Kinder und Jugendliche
- Die Testpflicht ab 6 Jahre bleibt bestehen.
- Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren gilt 3G mit erweiterten Testgültigkeiten: 48 Stunden beim Antigen-Schnelltest und 72 Stunden beim PCR-Test. In dieser Altersgruppe gilt auch ein vollständig ausgefüllter Ninja-Pass als Eintrittsberechtigung bis zum jeweiligen Ende der Woche.
- Für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren gilt der Ninja-Pass nicht als Eintrittstest. In Wien gilt für sie 2,5G und jeder Schultest einzeln für sich.
Christkindlmärkte und Fitness-Studios
Bei Christkindlmärkten verändert sich nichts. Es gilt weiterhin 2G. In Fitness-Studios gilt ebenso 2G und eine FFP2-Maskenpflicht am Weg zu den Geräten und von den Geräten weg sowie am Weg zur Dusche und von der Dusche weg.
Die Verordnung tritt am 19. November 2021 in Kraft und ist vorerst bis 24. November 2021 befristet