Eine Übersiedlung wäre derzeit ohnedies schwierig. Denn auch beim Transport von Möbeln muss der Sicherheitsabstand eingehalten werden.
Am Freitag beschloss die Regierung mit der Verabschiedung des dritten Coronavirus-Gesetzespakets auch Änderungen des Mietrechts. Diese seien dringend notwendig gewesen, so Karl Raith, Mietrechtsexperte bei der AK Steiermark.
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Mietenaufschub und Delogierungsstopp
Eine Neuerung betrifft Personen, die derzeit ihre Miete nicht mehr bezahlen können, weil sie in Folge der Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie in ihrer „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind“, so das Gesetz. Für die Bezahlung ihrer Miete in den Monaten April, Mai und Juni sollen Betroffene bis Ende des Jahres Zeit haben.
Allgemeine Formulierungen wie „erheblich beeinträchtigt“ seien im Zivilrecht nicht unüblich, so AK-Jurist Raith. Das habe den Vorteil, dass sie in der juristischen Auslegung auf den Einzelfall angewendet werden können. Mit Einkommenseinbußen von 20 Prozent könnten sich Menschen mit höherem Einkommen weiterhin „locker die Miete leisten“, so Raith.
Miete „auf eigene Faust einbehalten“
Bei Einkommensschwachen dagegen könne ein Verlust von 20 Prozent bereits eine erhebliche, wirtschaftliche Beeinträchtigung darstellen. AK-Mietrechtsexperte Raith empfiehlt in einem solchen Fall, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, eine Einigung auf eine erträgliche Miethöhe zu erzielen.
Lässt der Vermieter aber nicht mit sich reden, solle man die Miete „auf eigene Faust einbehalten“. Empfohlen wird dabei, zumindest ein E-Mail an den Vermieter oder die Hausverwaltung zu schicken, in der man begründet, warum man diesen Schritt setzt. Und dass man sich damit auf das dritte COVID-19-Gesetz berufe.
Nachforderung von Betriebskosten möglich
An der derzeitigen Fassung des Gesetzes kritisiert der AK-Mietrechtsexperte allerdings, dass der Vermieter, obwohl es sich um eine gesetzliche Stundung der Miete handelt, weiterhin vier Prozent Verzugszinsen verlangen darf.
Außerdem seien Betriebskostennachforderungen aus dem Vorjahr von der Regelung ausgenommen. „Im April, Mai und Juni flattern die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Da geht es oft um Nachforderungen von mehreren hundert Euro. Und hier kommt der Mieter zusätzlich unter Druck“, so Raith.
Konflikt zwischen Vor- und Nachmieter
Eine weitere Neuerung im dritten Coronavirus-Gesetzespaket betrifft eine mögliche Verlängerung von Mietverträgen, die zwischen 1. April und 30. Juni ablaufen. Bisher waren kürzere Befristungen als drei Jahre verboten. Jetzt dürfen laufende Mietverträge flexibel und mit deutlich kürzeren Befristungen verlängert werden, längstens bis Jahresende.
Der Vermieter sei aber nicht dazu verpflichtet, einer Verlängerung zuzustimmen. Außerdem dürfe er Vertragszusagen mit Nachmietern nicht einseitig zurücknehmen, so Karl Raith. „Der neue Mieter kann mit Sack und Pack vor der Tür stehen, eventuell auch noch Kinder haben, die derzeit nicht zur Oma dürfen.“ Es sei hier durchaus zu befürchten, dass Interessen von Vor- und Nachmietern aufeinanderprallen.
Schwierige Suche nach Umzugsfirmen
Seit Ausbruch der Corona-Krise erreichen die AK Steiermark ungefähr einhundert Anfragen von Mieterinnen und Mietern pro Wochen, Tendenz steigend. „Leute, deren Mietverträge auslaufen, haben aktuell kaum eine Möglichkeit, eine neue Wohnung zu finden. Auch Übersiedlungsfirmen sind kaum zu bekommen.“ Schwierig sei es zudem, beim Übersiedeln den nötigen Abstand zu halten. Etwa, wenn man zu zweit eine Waschmaschine oder einen Kühlschrank transportieren muss, so Raith.
APA/dpa
All jenen, die derzeit unvermeidlich umziehen müssen, empfiehlt Karl Raith, sich bezüglich der Einhaltung der Abstandsregeln bei Bezirksverwaltungsbehörden zu erkundigen, welche Vorgehensweise ratsam ist. Die AK bietet bei Fragen zu Mieten und Umziehen in Zeiten von Corona ebenfalls Beratung an. „Wir können natürlich im Speziellen auf diese Verlängerungsmöglichkeiten hinweisen und Tipps geben, wie man am Besten mit dem Vermieter verhandelt“, so AK-Jurist Karl Raith.
(orf.at)