In Wien war der Auslöser eine Beschwerde eines nigerianischen Staatsbürgers, dem aufgrund seines befristeten Aufenthaltstitels im Rahmen der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ die Sozialhilfe verweigert worden war. Der VfGH stellte fest, dass dies gegen das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz des Bundes verstößt.
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht vor, dass Drittstaatsangehörige ohne Asylberechtigung Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie seit mindestens fünf Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Österreich leben. Ein bestimmter Aufenthaltstitel ist laut Gesetz keine Voraussetzung für diesen Anspruch, erklärte der VfGH in einer Pressemitteilung.
Die Sozialhilfegesetze in Wien und Niederösterreich setzen diese Vorgaben nach Ansicht des Höchstgerichts zu eng um, da sie den Anspruch auf Sozialhilfe an bestimmte Aufenthaltstitel – insbesondere den Titel „Daueraufenthalt – EU“ – knüpfen. In Niederösterreich erfolgte die Prüfung auf Grundlage eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH).
Die aufgehobenen Bestimmungen im Wiener und niederösterreichischen Landesrecht treten mit 1. April 2026 außer Kraft.