Niederlassungs-und Aufenthaltsrecht CORONA bedingte Änderungen

Sie haben bereits vor den CORONA Maßnahmen einen
Verlängerungsantrag bei der MA 35 gestellt und warten jetzt auf
eine Antwort.

Da derzeit kein persönlicher KundInnenverkehr bei der MA 35 stattfinden kann, werden Sie von der Behörde schriftlich (per E-Mail oder auf dem Postweg) kontaktiert, informiert bzw. auf fehlende Informationen / Unterlagen hingewiesen.

Sie müssen auch jetzt alle gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Einkommen …) –wie zu Nicht-Corona Zeiten – einhalten.

Kann der Antrag bewilligt und der Aufenthaltstitel erteilt werden, wird Ihnen dieser derzeit und bis auf weiteres von der Aufenthaltsbehörde postalisch per RSA-Brief zugestellt.  Ihr Aufenthaltsrecht läuft bald ab und Sie müssen bald einen Verlängerungsantrag stellen Anträge können derzeit auf Grund der Corona-Maßnahmen bei der Aufenthaltsbehörde in Wien (MA 35) nicht persönlich gestellt werden, d. h. es findet KEIN PERSÖNLICHER KundInnenverkehr statt.

Da eine persönliche Antragstellung nicht möglich ist, müssen Sie den Antrag schriftlich stellen (E-Mail, Per Post).
ALLE gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen sind einzuhalten.

Halten Sie sich derzeit im Ausland auf und dürfen/können nicht einreisen, muss der Antrag trotzdem fristgerecht schriftlich (E-Mail, Postweg) an die MA 35 geschickt werden.
Formulare für Anträge finden Sie auf der Website des  Bundesministerium für Inneres.

Ihr Aufenthaltstitel läuft bald ab. Für die Verlängerung müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihre Integrationsprüfung z.B. auf Niveau A2 absolviert haben. Ihr Prüfungstermin wurde abgesagt und Sie
wissen nicht, wann wieder Prüfungen stattfinden, und wann Sie einen Termin erhalten können. Was tun?

Stellen Sie jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltsrechts einen Verlängerungsantrag per Post oder per E-Mail an die MA 35. Beantragen Sie bei der MA 35 eine Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Integrationsvereinbarung. Dies muss rechtzeitig VOR Ablauf der Erfüllungspflicht geschehen.

Sie dürfen ausnahmsweise einen Erstantrag in Österreich stellen, da Sie z. B. Familienangehörige/r eines / einer österreichischen / EWR / CH Staatsbürgers /Staatsbürgerin sind Anträge können derzeit auf Grund der Corona-Maßnahmen bei der Aufenthaltsbehörde in Wien (MA 35) nicht persönlich gestellt werden, d. h. es findet KEIN PERSÖNLICHER KundInnenverkehr statt. Da eine persönliche Antragstellung nicht möglich ist, müssen Sie den
Antrag schriftlich stellen (E-Mail, Per Post).

Falls Sie Ihren Antrag bereits gestellt haben und inzwischen Ihr Visum oder Ihre visumfreie Zeit abgelaufen ist, Sie aber nicht mehr ausreisen können, dann können Sie bei der MA 35 per E-Mail oder per Post einen Zusatzantrag stellen. Ein Formular ist nicht dafür nötig. Bitte stellen Sie den Zusatzantrag per E-Mail oder per Post. Dieser
Zusatzantrag kann wie folgt lauten:
„Ich beantrage, dass mir Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich bewilligt wird, da mir aufgrund der derzeitigen COVID-19 Pandemie die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich und nicht zumutbar ist.“

Sie müssen alle Gründe angeben, warum Sie nicht mehr vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer visumfreien Zeit ausreisen konnten! Auf Grundlage Ihrer individuellen Situation wird die Behörde im Einzelfall beurteilen, ob
der Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Kontakte und Links

Stadt Wien – Einwanderung und Staatsbürgerschaft

Fachbereich Einwanderung

Anliegen 01 4000 35021

Informationen des Bundesministeriums für Inneres Niederlassung und Aufenthalt zu CORONA
FAQ zum Verfahrensablauf im Niederlassungsverfahren im Zusammenhang mit COVID-19
Informationen des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußere Angelegenheiten

Zu touristischen bzw. Besuchsaufenthalten in Österreich – CORONA bedingte Nichtausreisen

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