Die neuen Corona-Maßnahmen der Regierung

Die von der Bundesregierung in ihrer Pressekonferenz vom 19.10.2020 angekündigten Verschärfungen der Corona-Maßnahmen erfolgten gestern Nacht durch zwei Verordnungen mit denen die COVID-19-Maßnahmenverordnung geändert wurde. Sie treten am 25.10.2020 um 00:00 Uhr in Kraft.

  • Face Shields
    Ab 07.11.2020 ist überall, wo Maskenpflicht besteht, eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen“. Damit entsprechen Visiere („Face Shields“) ab 07.11.2020 nicht mehr den Anforderungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung.
  • Erweiterte Maskenpflicht
    • Es besteht Maskenpflicht beim Betreten sämtlicher öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen.
    • Es besteht Maskenpflicht nicht nur in öffentlichen Massenbeförderungsmitteln, sondern auch in den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen zuzüglich deren Verbindungsbauwerke.
  • Gastronomie
    • Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese aus maximal sechs Personen (nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen) oder aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese aus maximal zwölf Personen (nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen) oder ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
    • Umfasst die Betriebsstätte insgesamt mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Weiters hat der Betreiber basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
      Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

      • spezifische Hygienevorgaben,
      • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
      • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
      • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
      • Regelungen zur Steuerung der Besuchergruppen,
      • Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Gäste, beinhalten.
    • Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.
    • Speisen und Getränke dürfen nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbissständen, wie beispielsweise an Würstelständen, Kebabständen, Punschständen und Gastronomieständen von Märkten oder Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 10c der COVID-19-Maßnahmenverordnung an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.
    • Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien Masken zu tragen. Bis 07.11.2020 sind auch noch Visiere möglich.
  • Sportstätten
    • Beim Betreten von Sportstätten gilt grundsätzlich Maskenpflicht, davon ausgenommen sind Feuchträume. Die Maskenpflicht gilt nicht bei der Sportausübung, das gilt auch für die Sportausübung an öffentlichen Orten.
    • Beim Betreten des Kundenbereichs ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Das gilt nicht bei:
      • bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt,
      • für kurzfristige sportarttypische Unterschreitungen des Mindestabstands im Rahmen der Sportausübung sowie
      • bei erforderlichen Sicherungs- und Hilfeleistungen.
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime
    • Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gelten für Bewohner an allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörigen Orten, für Besucher und Mitarbeiter Maskenpflicht und es ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, grundsätzlich ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    • Der Betreiber hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
      Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

      • spezifische Hygienevorgaben,
      • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
      • Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
      • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
      • Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
      • spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 11 Abs. 6 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,
      • Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtende Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung. Für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, sind spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen,
      • Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher, beinhalten.
    • Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen sind jedenfalls zu ermöglichen.
    • Die in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen vorgesehenen Maßnahmen dürfen nicht unverhältnismäßig sein oder zu unzumutbaren Härtefällen führen.
    • Diese Vorgaben gelten nicht für Bewohner, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen, insbesondere wegen dementieller Beeinträchtigung, nicht zugemutet werden kann, die Vorgaben einzuhalten.
  • Veranstaltungen
    • Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, dürfen nur mit sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit zwölf Personen im Freiluftbereich stattfinden. In diese Personenhöchstgrenzen nicht einzurechnen sind insgesamt höchstens sechs minderjährige Kinder dieser Personen oder Minderjährige, denen gegenüber diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen sowie Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.
    • An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
    • Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind mit einer Höchstzahl bis zu 1.000 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Höchstzahl bis zu 1.500 Personen im Freiluftbereich zulässig.
    • Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken sowie für die Sperrstundenregelung gelten die Vorgaben der COVID-19-Maßnahmenverordnung für die Gastronomie mit der Maßgabe, dass
      • Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden dürfen oder
      • die Verabreichung von Speisen und Getränken an den zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.
    • Der für eine Veranstaltung Verantwortliche hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über sechs Personen und Veranstaltungen im Freien mit über zwölf Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Veranstaltungen gemäß Satz 2, die nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dieser Verordnung unterliegen, sind zudem der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Beifügung des Präventionskonzepts anzuzeigen.
    • An Proben und künstlerischen Darbietungen dürfen höchstens sechs Personen in geschlossenen Räumen und zwölf Personen im Freiluftbereich teilnehmen. Von den Personengrenzen ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen, die zu beruflichen Zwecken oder im Zuge der Vorbereitung zur Mitwirkung an professionell organisierten Darbietungen erfolgen. Für letztere ist basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 50 in geschlossenen Räumen und 100 im Freiluftbereich, ist zudem ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.
      Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

      • spezifische Hygienevorgaben,
      • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
      • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
      • Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
      • Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer, beinhalten.
  • Begräbnisse
    Für Begräbnisse gilt eine Höchstzahl von 100 Personen.
  • Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands gelten
    • sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind,
    • innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger,
    • innerhalb des geschlossenen Klassen- oder Gruppenverbands von Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, und Privatschulgesetz, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen,
    • wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert,
    • in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten und
    • unter Wasser.
  • Ausnahmen von der Maskenpflicht
    Die Befreiung von der Maskenpflicht, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(wko.at)

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