Mieter müssen Maklerprovision nicht mehr zahlen

Wer einen Makler oder eine Maklerin beauftragt, soll dies auch bezahlen. Das hat die Regierung jetzt beschlossen. Somit fällt die Maklergebühr ab Juli 2023.

Bis heute wurde die Maklerprovision in den meisten Fällen vom Mieter bezahlt. Dies sollte sich zu Gunsten der Miete mit dem Bestellerprinzip ändern. In diesem Bestellerprinzip ist festgelegt, dass künftig jene Person die Maklergebühr bezahlen soll, die den oder die ImmobilienmaklerIn beauftragt hat.

Diese Regelung gilt als Schutz und soll vor allem Mieterinnen und Mieter finanziell entlasten und gilt ab Juli 2023.

Aus für „Doppelmakler“

Makler konnten bisher „Doppelmakler“ auftreten und sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter eine Provision verlangen. In der Praxis war es häufig so, dass der Mieter demnach eine Provision zahlte, obwohl der Makler nicht vom Mieter beauftragt wurde, sondern ursprünglich vom Vermieter.

Im neuen § 17a Abs 1 des Maklergesetztes heißt es in Zukunft:

„Wenn ein Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Makler nur mit ihm eine Provision vereinbaren.“

Das heißt, ein Makler/eine Maklerin kann von Mietern nur dann eine Provision verlangen, wenn diese die Vermittlung ausdrücklich in Auftrag gegeben haben und vor dem Aktivwerden eine Vermittlungsprovision vereinbart wurde. Die Beweislast, dass der Mieter die Vermittlung in Auftrag gegeben hat, soll dabei beim Makler liegen.

Verlust der Zulassung für Makler droht

Wenn ein Makler am Unternehmen des Vermieters beteiligt ist, darf er nach dem neuen Gesetzesentwurf keine Provision vom Mieter verlangen.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter am Maklerunternehmen beteiligt ist. Es wird dabei gesorgt, dass große Wohnungseigentümer, die eigene Maklerfirmen betreiben, das Bestellerprinzip nicht umgehen können.

Wer gegen das Gesetz verstößt und dennoch eine Maklerprovision vom Mieter fordert, wird mit einer Verwaltungsstrafe für Makler mit bis zu 3.600 Euro gedroht. Bei mehrfachen Verstößen droht zudem auch ein Verlust der Zulassung.

Dieses Bestellerprinzip wurde in Deutschland bereits im Jahr 2015 eingeführt und verläuft seitdem erfolgreich für alle Beteiligten.

Auswirkung auf ImmobilienmaklerInnen

Für ImmobilienmaklerInnen ändert sich wenig. Ihre Tätigkeit bleibt im Grunde dieselbe, bezahlt werden sie aber nun tatsächlich von den jeweiligen AuftraggeberInnen. Für MaklerInnen ist es im Zuge des Bestellerprinzips wichtig, sich gut zu positionieren und den Wert ihrer Dienstleistungen klar hervorzuheben. Sie müssen auch sehr transparent arbeiten und sind künftig verpflichtet zu dokumentieren, warum MieterInnen provisionspflichtig sind. Arbeiten sie mit der Hausverwaltung zusammen oder handelt es ich um öffentliche Immobilieninserate, darf künftig keine Provision verlangt werden.

Mit der Einführung des Bestellerprinzips ist die Kombination aus MaklerIn und Hausverwaltung künftig strengstens untersagt. Was das neue Gesetz über die Maklerprovision ebenfalls verbietet: Provisionszahlungen durch MieterInnen an die Hausverwaltung oder von ihr beauftragte MaklerInnen, wenn es dazu keinen klaren Auftrag von MieterInnenseite gab.

(meinbezirk.at/Foto: gettyimages)

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