Illegale Vermietungen häufen sich

In Wien werden immer noch viele Wohnungen teils illegal über Plattformen wie Airbnb und Booking.com vermietet. Das Wiener Marktamt überprüfte 160 Wohnungsvermietungen. Jede zweite stellte sich dabei als gesetzwidrig heraus.

Nach einigen Beschwerden von Anrainerinnen und Anrainern über ständige Junggesellenabschiede oder andere Feiern in den Nachbarwohnungen verstärkte das Marktamt seine Kontrollen. In Wien hat das Marktamt 160 Wohnungsvermietungen genauer unter die Lupe genommen. Dabei wurden 86 Anzeigen erhoben. Betroffen waren vor allem Wohnungen, die kurzzeitig über diverse Plattformen wie Airbnb und Booking.com vermietet wurden.

65 Anzeigen nach der Gewerbeordnung

Unter gewissen Umständen ist bei einer Privatzimmervermietung eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Zusätzlich ist für die Ausübung der Beherbergung im Regelfall auch eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig. Werden zum Beispiel mehr als zehn Betten bereitgestellt oder die Gäste nicht von den Mitgliedern des eigenen Haushalts betreut, brauchen die Vermieterinnen und Vermieter einen Gewerbeschein.

Es gebe jedoch auch viele Spezialfälle, weshalb die Kontrollen auch so aufwendig seien, erklärte Alexander Hengl vom Marktamt gegenüber wien.ORF.at. Zumindest 15 Vermieterinnen und Vermieter hätten eingesehen, dass sie tatsächlich unter das Gewerberecht fallen und somit anschließend ein Gewerbe angemeldet, so Hengl. 65 Wohnungsvermietungen seien nach der Gewerbeordnung und 21 nach der Wiener Bauordnung angezeigt worden.

Verbot in ausgewiesenen Wohnzonen

Laut Alexandra Rezaei von der Mieterhilfe sollte im Wohnungseigentumsvertrag festgelegt sein, ob eine Kurzzeitvermietung erlaubt ist. In ausgewiesenen Wohnzonen nach dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien ist die Umwandlung von Wohnraum in gewerblich genutzte Objekte nicht erlaubt.

Diese Regelung soll dafür sorgen, dass Wohnungen für die Bevölkerung gesichert werden und nicht als Büros oder Touristenunterkünfte Verwendung finden. Möchte jemand eine Eigentumswohnung an Touristinnen oder Touristen vermieten, muss zusätzlich noch die zivilrechtliche Widmung des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes beachtet werden.

Schutz vor der Störung Dritter

Für benachbarte Mieterinnen und Mieter sind Kurzzeitvermietungen im Haus oft eine Belastung. Vermietungen über Plattformen wie Airbnb bedeuten häufig ein ständiges Kommen und Gehen. Langzeitmieterinnen und -mieter sind dem einhergehenden Lärm ausgeliefert. Der Mieter oder die Mieterin könne sich an seinen Vermieter oder seine Vermieterin wenden und Abhilfe verlangen, so die Mieterhilfe.

Der Vermieter hat grundsätzlich die Pflicht, vor der Störung Dritter zu schützen. „Wenn durch Lärm der vertragsgemäße Gebrauch des Mietgegenstands nicht mehr möglich ist, sind Mietzinsminderungen möglich“, erklärte Alexandra Rezaei. Ortsübliche und zumutbare Beeinträchtigungen müssen hingenommen werden. „Bei der Beurteilung, was ortsüblich ist, kommt es auf die unmittelbare Wohnumgebung an“, so Rezaei.

Hohe Geldstrafen bei Lärm

Wenn ein direktes Gespräch mit den lärmenden Nachbarn aussichtslos ist, kann ein Mieter oder eine Mieterin den Sachverhalt auch bei der Polizei melden. Die Erregung störenden Lärms stelle nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen einen Verwaltungsstraftatbestand dar, so Rezaei. Die Beurteilung erfolgt durch die Polizei, welche in der Folge eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von mehreren hundert Euro aussprechen kann.

(ORF.at)

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